Cookie Consent by PrivacyPolicies.com Beschluss Wallbox: Installation einer Wallbox in einer WEG

Beschluss für die Installation einer Wallbox an Hauswand oder Tiefgarage

Beschluss Wallbox:

Der Beschluss für die Installation einer Wallbox an Hauswand oder Tiefgarage stellt für Eigentümer*innen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oft vor eine Herausforderung.

Das Wohnungseigentumsgesetz (§WEG) regelt das Recht auf eine eigene Ladestation/Wallbox
Seit 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. „Seitdem hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient“.
Das ist wichtig, denn: Auch wenn der Stellplatz selbst zum sogenannten Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehört, so sind Kellerwände, Stromleitungen und Hausanschluss Teile des Gemeinschaftseigentums. Und an diesen müssen Veränderungen vorgenommen werden, um eine Ladestation einzurichten.

Nicht nur Wohnungseigentümer, auch Mieter profitieren von den jüngsten Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Mieter können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen.

Sobald die eigene Entscheidung für ein E-Auto oder Plug-In-Hybrid-Auto gefallen ist, sollte umgehend der Antrag zur Tagesordnung für die nächste Wohnungseigentümerversammlung gestellt werden. (ein kurzfristiges handeln ist hier sinnvoll, damit die Genehmigung durch die Wohnungseigentümerversammlung erfolgen kann)

Informieren Sie sich unbedingt vorab bei Ihrer Hausverwaltung für einen korrekten Beschlussantrag!

Beschluss Wallbox - für E-Autos
Beschluss Wallbox – für E-Autos

Nachfolgend haben wir einen Muster-Beschlusstext vorbereitet:

Antrag zur Beschlussfassung über die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer
Ladestation/Wallbox an meinem Pkw-Stellplatz Nr. XX

Der Eigentümer wünscht die Errichtung einer Ladestation/Wallbox mit eigenem Zählerplatz für ein
Elektrofahrzeug an seinem Tiefgaragen-Stellplatz Nr. XX. Die Installation, Prüfung und Inbetriebnahme der
Ladestation/Wallbox soll konform zu den gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) durch
einen Elektrofachbetrieb mit der Zusatzqualifikation „Fachbetrieb E-Mobilität“ erfolgen.
Auf dieser Grundlage fasst die Wohnungseigentümergemeinschaft folgenden Beschluss:

Die Eigentümerversammlung beschließt, dass von dem Eigentümer der Wohnung Nr. X am
Stellplatz Nr. XX der WEG Musterstr.1 in 12345 Musterstadt eine Ladestation/Wallbox mit
eigenem Zählerplatz errichtet werden darf. Die Installation, Prüfung und Inbetriebnahme der
Ladestation/Wallbox ist fachgerecht auszuführen, eventuelle Beschädigungen z.B. am Gebäude
und Folgeschäden gehen zu Lasten des Eigentümers.
Der Eigentümer ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der elektrischen Anlage
nach den jeweils gültigen anerkannten technischen Regeln verpflichtet und wird dafür ein
geeignetes Unternehmen beauftragen. Die entstehenden Betriebskosten einschließlich
der Kosten für die Stromentnahme trägt der Eigentümer von Wohnung Nr. X/TG-Stellplatz Nr. XX.

[Hinweis: Der Muster-Beschlusstext dient nur als Beispiel. Wir können für den Text keine Gewähr übernehmen. Ggf. holen Sie sich hierzu zusätzlich rechtliche Beratung ein.)

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