Beim Erwerb einer Eigentumswohnung sollte nicht versäumt werden sich vorab das monatlich an das Konto der WEG zu entrichtende Hausgeld anzusehen. Je nach Beschaffenheit der Immobilie können hierbei Positionen enthalten sein, welche das Hausgeld in ungewöhnliche Höhen treiben und eine eigene Finanzierungsberechnung in die Schieflage bringen können.
Unter Hausgeld, welches nicht mit dem Wohngeld als staatliche Sozialleistung zu verwechseln ist, versteht man den monatlich zu entrichtenden Beitrag eines jeden Eigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Instandhaltung, Instandsetzung, Bewirtschaftung und Pflege des Gemeinschaftseigentums (Siehe auch § 16 II WEG).
Hierbei ist zwischen dem auf die Mieter umlegbaren Teil und dem auf die Mieter nicht umlegbaren Teil zu unterscheiden. Wobei diese Unterscheidung für einen selbst nutzenden Eigentümer bis zur Weiterveräußerung unerheblich sein dürfte, da dieser das Hausgeld ohne diese Differenzierung auf das Konto der Gemeinschaft zu zahlen hat.
Ist die Wohnung vermietet, können die Betriebskosten, wie z.B. Müllentsorgung, Wasser, Allgemeinstrom, Wohngebäudeversicherung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, sowie Pflege der Außenanlagen umgelegt werden. Zu beachten ist jedoch, das im Mietvertrag nicht zwingend alle umlegbaren Kosten auch tatsächlich vom Voreigentümer umgelegt worden sind. Hier lohnt ein Blick in den Mietvertrag vor dem Erwerb, um keine böse Überraschungen zu erleben.
Weiterhin sollten die im Prospekt eines Maklers nicht immer ausgewiesenen Kostentreiber, wie z.B. ein Gemeinschaftspool, Gemeinschaftssauna, Fitnessraum oder Aufzug als erhebliche Kostenpositionen im Hausgeld beachtet werden, da auch hier erhebliche Unterhaltungskosten zu Buche schlagen können, welche die Gemeinschaft wiederum in Form des Hausgeldes mit zu tragen hat.
Diese Kostentragungspflicht ist bei Nichtvorliegen anderer Regelungen in der Teilungserklärung, völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für jeden Eigentümer gegeben.
Weigert sich ein Eigentümer sein Hausgeld ganz oder teilweise zu entrichten, kann dies die Entziehung des Wohnungseigentums (siehe § 18 I, II, ff. WEG) nach sich ziehen.
Ein zeitweiliger Leerstand entbindet den Eigentümer nicht von der Verpflichtung das Hausgeld zu zahlen.