Cookie Consent by PrivacyPolicies.com Soforthilfe Dezember, CO2-Kostenaufteilung und Gaspreisbremse – Ihre Hausverwaltung informiert!

Soforthilfe Dezember, CO2-Kostenaufteilung und Gaspreisbremse – Ihre Hausverwaltung informiert!

Aktuelle Verordnungen und Gesetzesänderungen bringen neue Anforderungen an die Heizkostenabrechnung mit. Für Sie haben wir alle wichtigen Informationen übersichtlich zusammengestellt.

 

Soforthilfe Dezember

Der Bund übernimmt die Abschlagzahlung für den Monat Dezember 2022. Der Abschlag wird von den Versorgern direkt angemeldet. Durch den Bund wird dann die Abschlagszahlung für den Monat Dezember beglichen. Ziel ist es, dass die Versorger den Einzug der Abschlagszahlung aussetzen bzw. den Vertragspartnern den Beitrag zurückerstatten. Das gilt für Wohngebäude, die mit Gas oder Fernwärme heizen.

Die Umlage der Soforthilfe Dezember erfolgt in der Heizkostenabrechnung. Hierzu teilen Vermieter mit den Heizkosten die erhaltene Gutschrift mit, die dann in der Heizkostenabrechnung umgelegt wird.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Zum 1. Januar 2023 wird das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft treten. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreichen.

Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten. Die Angaben finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten.

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse deckelt 80 Prozent der Kosten des Vorjahresverbrauchs von Gas auf 12 Cent/kWh und bei Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh. Sollte der Preis des Energielieferanten höher sein, werden die Mehrkosten durch die Preisbremse übernommen. In der Abrechnung des Energiedienstleisters erfolgt somit eine Gutschrift des Betrags, der über die 12 Cent für leitungsgebundenes Erdgas bzw. 9,5 Cent für Fernwärme hinausgeht.

 

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